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Zivilrecht

OGH: Zur Vornahme „privilegierter“ Erhaltungsmaßnahmen ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet

Dass die Frage der Erhaltungspflicht dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Abbruchauftrag ergangen ist, bedeutet kein Abgehen von der Unbeachtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit, sondern beruht darauf, dass sich ein Bestandnehmer infolge „rechtlichen Untergangs“ des Mietobjekts im Falle eines Abbruchauftrags auf solche Erhaltungspflichten nicht berufen kann

10. 08. 2011
Gesetze: § 3 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erhaltung, Wirtschaftlichkeit, Abbruchauftrag

GZ 5 Ob 34/11b, 07.06.2011

OGH: Zur Vornahme „privilegierter“ Erhaltungsmaßnahmen ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gem § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht des Vermieters dann, wenn sie zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, wozu zweifellos die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Brandgefährdung gehören.

Dass die Frage der Erhaltungspflicht dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Abbruchauftrag ergangen ist, bedeutet kein Abgehen von der Unbeachtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit, sondern beruht darauf, dass sich ein Bestandnehmer infolge „rechtlichen Untergangs“ des Mietobjekts im Falle eines Abbruchauftrags auf solche Erhaltungspflichten nicht berufen kann.

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