Dass die Frage der Erhaltungspflicht dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Abbruchauftrag ergangen ist, bedeutet kein Abgehen von der Unbeachtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit, sondern beruht darauf, dass sich ein Bestandnehmer infolge „rechtlichen Untergangs“ des Mietobjekts im Falle eines Abbruchauftrags auf solche Erhaltungspflichten nicht berufen kann
GZ 5 Ob 34/11b, 07.06.2011
OGH: Zur Vornahme „privilegierter“ Erhaltungsmaßnahmen ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gem § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht des Vermieters dann, wenn sie zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, wozu zweifellos die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Brandgefährdung gehören.
Dass die Frage der Erhaltungspflicht dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Abbruchauftrag ergangen ist, bedeutet kein Abgehen von der Unbeachtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit, sondern beruht darauf, dass sich ein Bestandnehmer infolge „rechtlichen Untergangs“ des Mietobjekts im Falle eines Abbruchauftrags auf solche Erhaltungspflichten nicht berufen kann.