Die schuldhafte Herbeiführung der - bloß vorübergehenden - Unvermietbarkeit eines Objekts durch den Vermieter vermag den Verteilungsschlüssel für die laufenden Kosten des Hauses nicht zu beeinflussen
GZ 5 Ob 34/11b, 07.06.2011
OGH: Die für die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten eines Hauses maßgebliche Nutzflächenrelevanz von Räumen hängt von deren Vermietbarkeit ab, die wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten, ist dabei eine langfristige Betrachtung angezeigt. Das bedeutet, dass eine bloß vorübergehende, nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht dauernde Unbrauchbarkeit eines Mietgegenstands den Verteilungsschlüssel für laufende Kosten des Hauses nicht zu beeinflussen vermag.