Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft; bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein
GZ 5 Ob 59/11d, 26.05.2011
OGH: Im Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG steht Wohnungseigentümern nur insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können (§ 52 Abs 2 Z 1 WEG). Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Rekursgericht steht mit der stRsp des OGH in Einklang, die eine Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum knüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
Unmittelbar beeinflusst iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eine Person nur dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Es kommt va darauf an, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. Dass der Verkäufer von Wohnungseigentum Gefahr laufen könnte, gegenüber Dritten eingegangene vertragliche Verpflichtungen nicht einhalten zu können, ist eine bloße Reflexwirkung, die die Voraussetzung für die Parteistellung nach § 2 Abs 1 AußStrG nicht bewirkt, weil der Eingriff zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung des Einschreiters führen muss.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch erkannt, dass der Außerstreitrichter im Verfahren nach § 52 WEG verpflichtet ist, von Amts wegen alle jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümer beizuziehen, sodass den Käufern des Miteigentumsanteils des Antragstellers, der sein Antragsrecht verloren hat, durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben ist, den Antrag aufrecht zu erhalten.