Ein Änderungsanspruch gem § 16 WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden
GZ 5 Ob 59/11d, 26.05.2011
OGH: Gem § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Dieser auf Änderung seines sachenrechtlichen Nutzungsrechts am Wohnungseigentumsobjekt gerichtete Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet an diesem. Deshalb kann ein solcher Änderungsanspruch nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch die Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.