Der Bankkunde hat bei einer rechtswidrigen Abbuchung von einem kontokorrentmäßig geführten Konto einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Barauszahlung des tatsächlichen Guthabens, das so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden
GZ 1 Ob 46/11p, 21.06.2011
OGH: Der OGH billigt einem Bankkunden bei einer rechtswidrigen Abbuchung von einem kontokorrentmäßig geführten Konto einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Barauszahlung des tatsächlichen Guthabens zu, das so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden.