Bei Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann zulässig, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen; bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners plausibel zu machen
GZ 6 Ob 71/11a, 16.06.2011
OGH: Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den in § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Das Erstgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Das Hinterlegungsgericht hat zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind. Werden mehrere Forderungsprätendenten genannt, sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen.
Die namentlich angeführten Erlagsgegner genießen Kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. Dabei kann einer von mehreren Erlagsgegnern wirksam geltend machen, dass das tatsächlich erstattete Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei.
Bei Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann zulässig, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Ein zur Hinterlegung berechtigter Prätendentenstreit ist gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht. Auch bei Erhebung verschiedener, einander ausschließender Ansprüche auf die Leistung durch mehrere Anspruchsteller ist das Hinterlegungsrecht zur Vermeidung mehrfacher Inanspruchnahme einzuräumen.
Nach stRsp bildet auch die Unklarheit der Rechtslage einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Besteht die unklare Sach- und Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann.
Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners plausibel zu machen.
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin kann keine Rede davon sein, dass der Erlagsantrag nur in seiner Gesamtheit für zulässig oder unzulässig befunden werden könne. Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass ein „Minus“ gegenüber dem ursprünglichen Begehren zugesprochen werden kann (§ 36 Abs 4 AußStrG iVm § 405 ZPO).