Die in einer Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen umfänglichen Argumente sind unzulässig
GZ 11 Os 119/08x, 16.09.2008
OGH: In einem Beweisantrag sind nicht nur Beweismittel und Beweisthema konkret zu bezeichnen, sondern ist überdies - soweit dies nicht auf der Hand liegt - anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
Die in einer Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen umfänglichen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unzulässig.