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VwGH: Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen – Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG

Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu; sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen

03. 08. 2011
Gesetze: § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, Kollaudierungsverfahren, Partei

GZ 2009/07/0086, 28.04.2011

VwGH: Aus der in § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch all jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen.

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