§ 35 WRG räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein; daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG haben
GZ 2008/07/0148, 26.05.2011
VwGH: Die bf Marktgemeinde ist durch die bekämpfte ersatzlose Behebung des nach § 35 WRG erlassenen Schutzgebietsbescheides des LH nicht in Rechten verletzt, weil - anders als bei einer schon bestehenden Wasserversorgungsanlage - im hier vorliegenden Fall der Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs einer Gemeinde dieser kein subjektives Recht auf Erlassung einer Maßnahme nach § 35 WRG zukommt.
Diese Bestimmung räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein. Daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG haben. Schutzobjekt nach § 35 WRG ist nämlich nicht ein (geplantes) Projekt für eine Wasserversorgungsanlage, sondern das Wasservorkommen. Demnach ist auch Anknüpfungspunkt für die nach § 35 WRG zu erlassenden, für den ausreichenden Schutz erforderlichen Maßnahmen nicht ein in der Zukunft liegendes, allenfalls auch bereits konkretisiertes Vorhaben zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, sondern das zur Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs vorgesehene Wasservorkommen.