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VwGH: § 14 Abs 1 AWG - langlebige Verpackungen iSd Anlage 2 zur VerpackVO

Die in der Liste der Anlage 2 beispielhaft angeführten Verpackungen stellen "nicht ausnahmslos immer langlebige Verpackungen" dar; durch die Einführung des Tatbestandsmerkmales der Z 3 in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden

03. 08. 2011
Gesetze: § 14 Abs 1 AWG, Anlage 2 der VerpackVO
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Maßnahmen für die Abfallvermeidung und –verwertung, langlebige Verpackungen, über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich

GZ 2009/07/0002, 28.04.2011

Die bf Partei beantragte die Feststellung, dass die von ihr verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig iSd Anlage 2 zur VerpackVO einzustufen seien.

VwGH: Die in § 7 Abs 1 VerpackVO 1996 angesprochene Anlage 2 zu dieser Verordnung wurde durch die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006, BGBl II Nr 364/2006 neu gefasst. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Anlage 2 trat gem dem durch die VerpackVO-Novelle 2006 angefügten § 19 Abs 4 VerpackVO 1996 mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Mit der genannten Novelle wurde die Anlage 2 der VerpackVO 1996 um eine Z 3 erweitert und die beispielhaft angeführten Verpackungen reduziert.

Um nunmehr als langlebige Verpackung iSd Anlage 2 gelten zu können, muss die Verpackung nach Z 3 der Anlage 2 idF der VerpackVO-Novelle 2006 "über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich" sein.

In diesem Zusammenhang ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zuzustimmen, wonach eine Verpackung allen in den Z 1 bis 3 der Anlage 2 angeführten Kriterien genügen muss, um als langlebig gelten zu können.

Mit der Einfügung der Z 3 in die Anlage 2 durch die VerpackVO-Novelle 2006 können die Ausführungen im hg Vorerkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/07/0083, nicht aufrechterhalten werden. Die Auslegung der (allgemeinen) Begriffsbestimmung der langlebigen Verpackungen ergibt, dass es zu den Tatbestandsmerkmalen langlebiger Verpackungen gehört, dass sie neben den zu Z 1 und 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auch zum Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sein müssen.

Die Änderung des Anhanges 2 durch die VerpackVO-Novelle 2006 hat aber auch Auswirkungen auf das Verständnis des Verhältnisses zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Z 1 bis 3 der Anlage 2 und der demonstrativen Aufzählung von Verpackungen.

In seinem Vorerkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/07/0083, ging der VwGH davon aus, dass die demonstrative Aufzählung eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig darstelle. Zu den Lederetuis, die in der demonstrativen Aufzählung schon vor der VerpackVO-Novelle 2006 enthalten waren, hielt der VwGH in diesem Erkenntnis fest, dass Lederetuis ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt, von dem gesagt werden könnte, es behalte seine Produkteigenschaften nur in einem Lederetui bei, angeführt seien. Lederetuis könnten auch in anderer Weise als zur Erhaltung der Produkteigenschaften zum dauernden Gebrauch eines Produktes dienen.

Wenn nun aber zum einen die Tatbestandsmerkmale langlebiger Verpackungen um den "Erhalt der Produkteigenschaften" erweitert wurden und zum anderen Lederetuis nach wie vor auch nach Inkrafttreten der VerpackVO-Novelle 2006 in der demonstrativen Aufzählung enthalten sind, hat dies unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des VwGH in seinem Vorerkenntnis 2005/07/0083 folgende Konsequenzen:

Um eine Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. Die Aufzählung stellt daher nicht - wie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der VerpackVO-Novelle 2006 - eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar. Dies trotz des Umstandes, dass die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird, was nahelegen würde, die genannten Verpackungen erfüllten immer alle drei Voraussetzungen.

Damit erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die in der Liste der Anlage 2 beispielhaft angeführten Verpackungen "nicht ausnahmslos immer langlebige Verpackungen" darstellten, als zutreffend.

Dieser demonstrativen Aufzählung kommt nämlich in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmales der Z 3 in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden. Damit können etwa Lederetuis ohne Bezug zu dem darin aufbewahrten Produkt nicht von vornherein als langlebige Verpackungen iSd Anlage 2 gedeutet werden.

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