Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen
GZ 15 Os 120/08y, 11.09.2008
OGH: Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.