Für die Frage, ob der Beschuldigte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, dass er "einwandfrei" deutsch spricht, sondern allein darauf, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich machen kann
GZ 2008/02/0049, 27.05.2011
Der Bf, ein russischer Staatsangehöriger, bringt vor, er sei weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig und habe auf Grund seiner Verständigungsprobleme den Anweisungen der Straßenaufsichtsorgane nicht Folge leisten können, weil zum Zeitpunkt der Amtshandlung kein Dolmetscher zugegen gewesen sei.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Frage, ob eine Person der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, nicht darauf ankommt, dass sie fließend Deutsch spricht. Diese hinreichenden Sprachkenntnisse des Bf konnte die belangte Behörde jedoch auf Grund der Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten G über die anlässlich des Vorfalles mit dem Bf geführten Gespräche durchaus als gegeben erachten, war der Bf doch in der Lage, zwar "gebrochen", aber in verständlichem Deutsch den Beamten mitzuteilen, dass er Kapitän auf einem Ausflugschiff sei, seine Frau im Krankenhaus liege und er jemanden vom Hotel abzuholen habe.