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Sozialrecht

VwGH: Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss - Widerruf und Rückforderung

Bei der Beantwortung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist, sind sowohl die Sach- als auch die Rechtslage einzubeziehen; zu berücksichtigen ist, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung strittig und noch Gegenstand des Verfahrens sind; soweit es sich dabei um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung durch Sachverständige abhängige Umstände handelt, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen anzustellen sind, so kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Pensionsvorschusses auch noch vor rechtskräftiger Beendigung eines Pensionsverfahrens als weggefallen anzusehen sein; im Hinblick auf den Ausschluss einer Differenznachzahlung (§ 23 Abs 7 AlVG), welcher uU zu beträchtlichen und irreparablen Anspruchsverlusten in der Höhe der Geldleistung gegenüber den sonst gebührenden Geldleistungen an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen kann, muss bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit iSd § 23 Abs 2 Z 2 AlVG mit besonderer Genauigkeit vorgegangen werden; da die Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Pensionsversicherungsträger abhängt, kommt dessen Auffassung besondere Bedeutung zu

03. 08. 2011
Gesetze: § 23 AlVG, § 24 AlVG, § 25 AlVG, § 49 AlVG, § 50 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Pensionsvorschuss, Einstellung, Widerruf, Rückforderung, Kontrollmeldung, Meldepflicht

GZ 2008/08/0093, 06.07.2011

Die belangte Behörde stützt den Widerruf (bzw die rückwirkende Berichtigung) der Leistung darauf, dass im Zeitraum vom 13. Juli bis 30. September 2007 kein Zuerkennungsverfahren anhängig gewesen sei und daher eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss nicht bestanden habe. Mangels Verfügbarkeit in diesem Zeitraum gebühre auch keine Notstandshilfe. Die Rückforderung wurde darauf gestützt, dass die Bf dem AMS nicht gemeldet, also verschwiegen habe, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension rechtskräftig abgelehnt wurde.

VwGH: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass von der belangten Behörde nicht angenommen wurde, dass sich die Zuerkennung der Notstandshilfe (bzw des Pensionsvorschusses) als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierung ist die "Zuerkennung", nicht deren monatlicher Vollzug. Vielmehr geht die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe - wegen der Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension - weggefallen sind. Inhaltlich handelt es sich daher - entgegen dem angefochtenen Bescheid - um eine (auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen rückwirkende) Einstellung der Notstandshilfe (§ 24 Abs 1 AlVG), nicht um einen Widerruf (oder rückwirkende Berichtigung, § 24 Abs 2 AlVG). Dadurch, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, wird die Bf aber in ihren Rechten nicht verletzt.

Der Pensionsvorschuss ist eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Demnach hat eine Umstellung auf die Gewährung von Pensionsvorschuss zu erfolgen, wenn der Pensionsantrag während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ordnungsgemäß gemeldet oder dem AMS auf andere Weise bekannt wird und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist.

Ist mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Ist hingegen mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zu gewähren.

Bei der Beantwortung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist, sind sowohl die Sach- als auch die Rechtslage einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung strittig und noch Gegenstand des Verfahrens sind. Soweit es sich dabei um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung durch Sachverständige abhängige Umstände handelt, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen anzustellen sind, so kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Pensionsvorschusses auch noch vor rechtskräftiger Beendigung eines Pensionsverfahrens als weggefallen anzusehen sein. Im Hinblick auf den Ausschluss einer Differenznachzahlung (§ 23 Abs 7 AlVG), welcher uU zu beträchtlichen und irreparablen Anspruchsverlusten in der Höhe der Geldleistung gegenüber den sonst gebührenden Geldleistungen an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen kann, muss bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit iSd § 23 Abs 2 Z 2 AlVG mit besonderer Genauigkeit vorgegangen werden. Da die Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Pensionsversicherungsträger abhängt, kommt dessen Auffassung besondere Bedeutung zu.

Wird der Behörde daher die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt - sei es unmittelbar von dieser, sei es durch Mitteilung des Pensionsvorschussbeziehers - bekannt, so hat sie zu prüfen, ob weiterhin mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle des AMS der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12. April 2007 übermittelt (dort eingelangt am 19. April 2007). Nach der - auf ärztliche Gutachten gestützten - Begründung dieses Bescheides lägen zwar (im Bescheid im Einzelnen angeführte) Erkrankungen vor, die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht so weit herabgesunken, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe, die der Bf bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre.

Von dieser Begründung ausgehend ist aber nicht ersichtlich, welche - tatsächlichen oder rechtlichen - Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsgewährung noch strittig waren. Die Bf behauptete weder im Verwaltungsverfahren noch nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass Anspruchsvoraussetzungen der Pensionsgewährung noch strittig gewesen seien (auch wenn sie ausführt, die Einbringung einer Klage sei (lediglich?) im Hinblick auf den nahen Stichtag für die Alterspension unterblieben); auch die belangte Behörde führt keine insoweit strittigen Punkte an.

Es ist daher davon auszugehen, dass bereits aufgrund der Übermittlung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt nicht mehr mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen war. Es war demnach zu prüfen, ob nunmehr die Pensionsvorschussleistung wiederum in die Grundleistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) umzustellen war.

§ 25 Abs 2 AlVG normiert für den Fall, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d AlVG, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), durch öffentliche Organe betreten wird, eine unwiderlegliche Rechtsvermutung. Für andere Fälle einer Verletzung einer Anzeigepflicht besteht hingegen keine Rechts- oder Tatsachenvermutung (oder Beweislastverteilung). Selbst dann, wenn im hier vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung vorläge, ist daher von der Behörde zu prüfen, ob diese Meldepflichtverletzung dazu geführt hätte, dass eine Leistung unberechtigt empfangen wurde.

Es war sohin insbesondere zu prüfen, ob die während des Bezuges des Pensionsvorschusses sistierten Voraussetzungen für die Notstandshilfe (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft) vorlagen. Waren diese Voraussetzungen gegeben, war die Notstandshilfe nicht einzustellen, sondern - wegen Wegfalls der Anwendung der Sonderbemessungsvorschrift des § 23 Abs 4 AlVG - neu zu bemessen. Waren diese Voraussetzungen aber nicht gegeben, so war die Leistung einzustellen.

Die belangte Behörde verweist im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, das AMS sei mangels Meldung der Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt davon ausgegangen, dass die Bf weiterhin nicht arbeitsfähig sei. Dieser - im angefochtenen Bescheid nicht näher begründeten - Annahme stand aber der der regionalen Geschäftsstelle übermittelte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt entgegen, wonach bei der Bf zwar Erkrankungen vorlägen, die Arbeitsfähigkeit aber noch nicht zur Berufsunfähigkeit herabgesunken sei. Wenn die belangte Behörde weiters die Arbeitswilligkeit der Bf in Zweifel zieht, so wurden aber auch hiezu keine erkennbaren Feststellungen getroffen. Wie bereits oben ausgeführt liegt dazu keine gesetzliche Vermutung vor. Es erscheint durchaus zulässig, auch die Ursachen für die allfällige Verletzung der Meldepflicht in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Aus dem bloßen Umstand des "Vergessens" einer Anzeige, könnte aber - ohne weiteres - noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Bf im zu beurteilenden Zeitraum arbeitsunwillig war. Was schließlich die Arbeitsbereitschaft, also die Vermittelbarkeit betrifft, ist kein Umstand ersichtlich, welcher der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Bf (§ 7 Abs 3 AlVG) entgegengestanden wäre.

Zur Kontrolle des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (Arbeitslosigkeit, Vermittelbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient insbesondere das Instrument der Kontrollmeldungen (§ 49 AlVG). Gem § 49 Abs 1 AlVG hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden, wobei die regionale Geschäftsstelle die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen auch herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben kann. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

Da der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe ist, können Kontrollmeldungen auch Beziehern von vorschussweisen Leistungen vorgeschrieben werden. Es wäre der regionalen Geschäftsstelle des AMS demnach etwa auch freigestanden, eine Kontrollmeldung vorzuschreiben, um zu prüfen, ob die Leistung in die Grundleistung umzustellen ist.

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd § 49 Abs 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und dies wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab.

Mangels Vorschreibung einer Kontrollmeldung, die ohne triftigen Grund versäumt wurde kann eine Einstellung der Leistung auch nicht auf § 49 Abs 2 AlVG gestützt werden.

Für eine abschließende rechtliche Beurteilung einer möglichen (rückwirkenden) Einstellung (oder Neubemessung) der Leistung (§ 24 Abs 1 AlVG) fehlen sohin die - auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden - erforderlichen Feststellungen zur Frage (insbesondere) der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit der Bf im hier zu beurteilenden Zeitraum.

Gem § 50 Abs 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.

Nach der Rsp des VwGH rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen.

Die Bf war von der regionalen Geschäftsstelle des AMS informiert worden, sie sei verpflichtet, den "Ausgang des Pensionsverfahren (Zuerkennung oder Ablehnung) innerhalb einer Woche ab Kenntnis dem AMS zu melden". Welcher Umstand insoweit mitzuteilen war (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Erhebung einer Klage bzw Verzicht hierauf, Entscheidung über die Klage), ergibt sich aus dieser Information nicht präzise. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Frage, ob (noch) mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (§ 23 Abs 2 Z 2 AlVG), war jedenfalls die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt ein Umstand, der - da er zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte - als gem § 50 Abs 1 AlVG meldepflichtig anzusehen ist.

Es entspricht stRsp des VwGH, dass es bei einem Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist.

Soweit sich dies auf die "Aktenkundigkeit" (und zwar bezogen auf den Akt des jeweiligen Arbeitslosen, nicht etwa auch Akten von Familienangehörigen) bezieht, betrifft dies aber nur Umstände, die zwar für frühere Zeiträume mitgeteilt (oder sonst bekannt) waren, für die Entscheidung über den aktuellen Antrag aber zumindest fraglich sein konnten. Im hg Erkenntnis vom 22. September 2004, 2003/08/0154, wurde dazu auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich zwischen einer früheren Antragstellung (auf Gewährung von Arbeitslosengeld) und der nunmehrigen Antragstellung (auf Gewährung von Notstandshilfe) diesbezüglich Veränderungen hätten ergeben können.

Im hier zu beurteilenden Fall wurde freilich der Umstand der Abweisung des Pensionsantrages im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung dieses Bescheides durch Übermittlung von dessen Durchschrift auch der regionalen Geschäftsstelle des AMS bekannt. Damit wurde dieser Umstand aber der Behörde rechtzeitig und in einer - gegenüber einer Mitteilung durch die Bf selbst - gleichwertigen und adäquaten Weise mitgeteilt. Die Unterlassung einer separaten Mitteilung durch die Bf selbst war demnach für einen - allfälligen - Überbezug jedenfalls nicht kausal. Damit scheidet aber eine Rückersatzpflicht schon aus diesem Grund aus.

Die Verletzung der Meldepflicht ist im Übrigen auch nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Rückforderung iSd § 25 Abs 1 AlVG. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rückforderung überhaupt in Betracht kommt, ist, dass eine Leistung unberechtigt empfangen wurde, dass also eine Voraussetzung für eine Leistungsänderung iSd § 24 AlVG vorlag, was hier aber noch ungeklärt ist.

Demnach scheidet eine Rückersatzverpflichtung jedenfalls aus; für die Frage, ob für den hier zu beurteilenden Zeitraum die Leistung (rückwirkend) einzustellen ist, fehlen hingegen die erforderlichen Feststellungen.

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