Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, sodass es Sache des Bf wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft
GZ 2010/04/0013, 12.05.2011
VwGH: Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, sodass es nach der hg Rsp Sache des Bf wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.