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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Absehen von der Strafe gem § 21 Abs 1a VStG – Missverhältnis des Aufwands und öffentliches Interesse

Von einem Missverhältnis iSd § 21 Abs 1a VStG ist nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann

03. 08. 2011
Gesetze: § 21 Abs 1a VStG
Schlagworte: Absehen von der Strafe, Missverhältnis des Aufwands, öffentliches Interesse

GZ 2011/17/0053, 16.05.2011

VwGH: Wie der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 2003, 2002/17/0177, näher dargelegt hat, sind nach § 21 Abs 1a VStG nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener ParkometerG geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung.

§ 21 Abs 1a VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener ParkometerG (bzw der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Vielmehr ist von einem Missverhältnis iSd § 21 Abs 1a VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann.

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