Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entgegenstehen
GZ 14 Os 127/08w, 23.09.2008
OGH: Ein entfernter Aufenthalt im Ausland berechtigt nicht in jedem Fall zur Verlesung früherer Angaben eines Zeugen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer solchen Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entgegenstehen. Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg.