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Verfahrensrecht

VwGH: Klaglosstellung gem § 33 VwGG

Klaglosstellung liegt zB dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Bf als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann; dies ist dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Bf hat

03. 08. 2011
Gesetze: § 33 VwGG
Schlagworte: Klaglosstellung

GZ 2008/07/0227, 24.03.2011

VwGH: Gem § 33 Abs 1 VwGG erster Satz ist dann, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Bf klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Klaglosstellung liegt zB dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Bf als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Bf hat.

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