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Verfahrensrecht

VwGH: Bescheidbegründung gem § 60 AVG

Es ist weder notwendig noch hinreichend, den Verfahrensablauf iSd chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen; vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht

03. 08. 2011
Gesetze: § 60 AVG
Schlagworte: Bescheid, Begründung

GZ 2007/12/0197, 30.05.2011

VwGH: Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete.

Somit sind schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher weder notwendig noch hinreichend, den Verfahrensablauf iSd chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen. Vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.

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