Nach § 13a AVG ist es nicht Aufgabe der Behörde, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen bzw sie zum Anbot von Beweisen anzuleiten
GZ 2008/02/0049, 27.05.2011
VwGH: Der Bf verkennt das Wesen der in § 13a AVG verankerten Manuduktionspflicht der Behörde. Der VwGH hat hiezu wiederholt ausgeführt, dass es nach § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörde ist, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen bzw sie zum Anbot von Beweisen anzuleiten.