Ein Feststellungsbegehren kann nicht pauschal für Schäden durch „mangelhafte Planung und Herstellung“, sondern nur für solche Fälle erhoben werden, für deren zukünftiges Entstehen bereits jetzt Grundlagen zu finden sind
GZ 6 Ob 92/11i, 16.06.2011
OGH: Ein Feststellungsbegehren kann nicht pauschal für Schäden durch „mangelhafte Planung und Herstellung“, sondern nur für solche Fälle erhoben werden, für deren zukünftiges Entstehen bereits jetzt Grundlagen zu finden sind. Allerdings ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz - berechtigt und sogar verpflichtet, dem Urteilsspruch - auch aufgrund eines Feststellungsbegehrens - eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Es entspricht einhelliger Rsp, dass für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich ist. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist.