Der für die Zubereitung von Mahlzeiten gem § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestwert von einer Stunde pro Tag umfasst die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, eventuell Jause und Abendessen) sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und das Reinigen des Geschirrs sowie der Kochstelle; auch der Umstand, dass der Anspruchswerber wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen allenfalls nur mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen könne, würde für sich allein noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten rechtfertigen
GZ 10 ObS 43/11p, 03.05.2011
OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, beim Kläger sei ab dem Entziehungszeitpunkt kein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten mehr zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeit weitgehend im Sitzen verrichtet werden könne und für einzelne Kochhandlungen ein kurzfristiges Stehen genüge, entspricht stRsp des OGH in vergleichbaren Fällen. Nach den auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist es dem Kläger nach seiner (im Jahr 2008 erlittenen) Knöchelfraktur (aufgrund der mittlerweile stärkeren Belastbarkeit des rechten Fußes) nunmehr wieder uneingeschränkt möglich, zwei bis drei Minuten frei zu stehen. Diese Feststellung ist iZm den weiteren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu sehen, wonach der Kläger mit Anhalten auch zehn Minuten lang stehen sowie zehn Minuten lang gehen und Gegenstände bis ca fünf Kilogramm heben könne. Damit ist aber nach der Rsp davon auszugehen, dass dem Kläger die Zubereitung von Mahlzeiten wieder zur Gänze ohne fremde Hilfe möglich ist.
Der für die Zubereitung von Mahlzeiten gem § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestwert von einer Stunde pro Tag umfasst die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, eventuell Jause und Abendessen) sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und das Reinigen des Geschirrs sowie der Kochstelle. Auch der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen allenfalls nur mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen könne, würde für sich allein noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten rechtfertigen.