Ohne Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag kann auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschränkt abberufen werden; ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ist nicht schon darin zu erblicken, dass die Bestellungserklärung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag enthalten ist
GZ 6 Ob 99/11v, 16.06.2011
OGH: Gem § 15 Abs 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung von Gesellschaftern zu Geschäftsführern kann auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann gem § 16 Abs 1 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Diese Regelungen sind allerdings insoweit dispositiv, als die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränkt werden kann (§ 16 Abs 3 GmbHG) oder einem Gesellschafter auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt werden kann.
Ohne Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag kann auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschränkt abberufen werden.
Ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ist allerdings nicht schon darin zu erblicken, dass die Bestellungserklärung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Auch in einem derartigen Fall ist der betreffende Geschäftsführer jederzeit abrufbar. Dies gilt nach hA auch dann, wenn jemand für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt wurde. Nach Ch. Nowotny ist für die Annahme eines derartigen Sonderrechts grundsätzlich eine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich. Im Zweifel darf jedenfalls nicht von der Einräumung eines Sonderrechts ausgegangen werden.
Nach dem Gesellschaftsvertrag bedarf die Bestellung von Geschäftsführern und die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Testament des Erblassers ist weiters festgelegt, dass für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers neben der klagenden Partei ein Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % erforderlich ist.
Eine derartige Klausel beinhaltet nach ganz hA gerade nicht ein Sonderrecht auf Geschäftsführung. Eine Klausel, die wie die vorliegende Bestimmung des § 6 Abs 2 der Satzung im Wesentlichen bloß die Regel des § 15 Abs 1 letzter Satz GmbHG wiedergibt, lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass ein Vertragswille auf Einräumung eines Sonderrechts bestand, sondern nur, dass von der Bestellungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag Gebrauch gemacht werden sollte.
Aus dem Erfordernis einer Mehrheit von 75 % für die Bestellung eines Geschäftsführers kann auch nicht abgeleitet werden, dass für die Abberufung eines Geschäftsführers dasselbe Mehrheitserfordernis besteht. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers stellen völlig unterschiedliche Vorgänge dar. Eine Differenzierung der Mehrheitserfordernisse ist in einem derartigen Fall auch keineswegs sinnwidrig: So erfordert die Bestellung zum Geschäftsführer eine breite Vertrauensbasis unter den Gesellschaftern. Demgegenüber ermöglicht das Fehlen besonderer Mehrheitserfordernisse für die Abberufung die Abberufung des Geschäftsführers schon dann, wenn dieser nicht mehr das Vertrauen der einfachen Mehrheit der Gesellschafter genießt.