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Zivilrecht

OGH: Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes gem § 24 IPRG

Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen; diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr

03. 08. 2011
Gesetze: § 24 IPRG
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes

GZ 2 Ob 19/11z, 30.05.2011

OGH: Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr.

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