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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB - Sonderbedarf „Prozesskostenvorschuss“ iZm Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?

Ein Kind kann idR die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen

03. 08. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sonderbedarf, Prozesskostenvorschuss, Durchsetzung der Unterhaltsansprüche

GZ 7 Ob 32/11y, 16.06.2011

OGH: Es entspricht stRsp, dass Prozess- und Anwaltskosten grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu decken und daher nicht als gesonderter Vorschuss zuzusprechen sind. Nur wenn sich ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus dem laufenden Unterhalt nicht decken kann, hat der Unterhaltspflichtige einen Vorschuss zu leisten, wenn ihm das neben der laufenden Unterhaltszahlung zumutbar ist.

Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestünden, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die stRsp des OGH zu verweisen, wonach ein geltend gemachter Sonderbedarf grundsätzlich nur dann deckungspflichtig ist, wenn er ua durch das Moment der Außergewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, dh wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen. Auch dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten - wie die Rechtsmittelwerber (infolge Nichtbeachtung der vom Rekursgericht zutreffend zitierten §§ 212 Abs 2 und 215a ABGB) offenbar meinen - vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden; steht doch jedem unterhaltsberechtigten Kind bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger (JWT) vertreten zu lassen.

Der Revisionsrekurs übersieht die zu § 215a zweiter Satz ABGB vorliegende Rsp des OGH, wonach die Aufgaben des JWT für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das ausgewanderte minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zufallen, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, sodass die Befugnis und die Verpflichtung des zuständigen österreichischen JWT, seine Aufgaben für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, weiterhin gegeben sind.

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