Ein Arzt haftet bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, über das er hätte aufklären müssen
GZ 4 Ob 62/11p, 05.07.2011
OGH: Ein Arzt haftet bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, über das er hätte aufklären müssen. Die unterbliebene Aufklärung über ein Narkoserisiko führt daher noch nicht zur Haftung für die Folgen einer bestimmten Therapievariante bei Eintritt von Komplikationen, über die der Arzt den Patienten wegen der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit nicht aufklären musste.