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Zivilrecht

OGH: Beratung von Anlegern - zur Frage, ob auch Schäden, die durch Kursmanipulationen (Ankauf eigener Aktien) entstanden sind, im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Fehlberatung stehen

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte

03. 08. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beratung von Anlegern, Beraterhaftung, Kursmanipulationen, Rechtswidrigkeitszusammenhang

GZ 4 Ob 62/11p, 05.07.2011

OGH: Die Beratung von Anlegern muss nach stRsp vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. Diese Pflicht hat der Berater gravierend verletzt, da er den Erwerb von Geschäftsanteilen („Zertifikaten“) an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als sichere Anlage darstellte, die das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds aufweise.

Die Revision geht unrichtig davon aus, dass die Klägerin Naturalrestitution, also den Ersatz des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere begehrt. Tatsächlich haben die Anleger die Wertpapiere schon verkauft. Ihr Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der ihr tatsächlicher Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte.

Sowohl das Klagebegehren als auch die Entscheidungen der Vorinstanzen folgen diesen Grundsätzen: Sie vergleichen den tatsächlichen Vermögensstand der Anleger nach dem Verkauf der Zertifikate mit jenem, der sich bei einem - hier nach den Feststellungen anzunehmenden - Behalten der Bausparverträge und des Rentenfonds ergeben hätte. Die Differenz ist durch die unrichtige Beratung verursacht. Eine ausnahmsweise zu berücksichtigende Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch Wahl eines ungünstigen Verkaufszeitpunkts macht die Beklagte nicht geltend.

Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ein Teil des Schadens auf Kursmanipulationen durch das Management der M***** E***** L***** zurückzuführen. Vor diesem Risiko habe der Berater die Anleger nicht warnen müssen, weil es keine Anzeichen für ein derartiges Verhalten gegeben habe. Insofern fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang.

An der Kausalität der Fehlberatung für den eingetretenen Schaden bestünde auch bei Zutreffen dieser Behauptungen kein Zweifel. Denn die Anleger hätten bei richtiger Beratung ihre konservative Veranlagung beibehalten; ihr Vermögensnachteil wäre daher bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten, ohne dass es auf die Gründe des Kursverlusts ankommt. Wohl aber stellt sich die Frage, ob die Verwirklichung eines Risikos, über das der Berater nicht aufklären musste, im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung einer Aufklärungspflicht steht, die sich auf ein anderes Risiko bezog.

Nach Auffassung des Senats ist bei der Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei Verletzung von Aufklärungspflichten eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Die Entscheidungen 6 Ob 249/07x (Anlageberater), 1 Ob 224/10p (Rauchfangkehrer) und 4 Ob 12/10h (Arzt) haben eine strukturelle Gemeinsamkeit: Die verletzte Aufklärungspflicht bezog sich jeweils auf ein ganz konkretes Risiko, das sich dann aber nicht verwirklichte (6 Ob 249/07x: Verletzung von Kontoführungsvorschriften; 1 Ob 224/10p: Reinigungs- und Zugprobleme; 4 Ob 12/10h: Narkoserisiko). Jenes Risiko, dass tatsächlich eintrat, war davon völlig unabhängig (6 Ob 249/07x: Veruntreuungen; 1 Ob 224/10p: Brand wegen eines zu geringen Sicherheitsabstands; 4 Ob 12/10h: Folgen einer Therapievariante). Insbesondere war dieses Risiko nicht deswegen erhöht, weil auch das andere Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, vorhanden war. Unter diesen Umständen ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang tatsächlich zu verneinen. Denn die bloße Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch eine unrichtige Beratung kann es für sich allein noch nicht rechtfertigen, dem Berater die Haftung für einen Schaden aufzuerlegen, der mit dem Beratungsmangel in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht. Präventions- und Sanktionserwägungen in Bezug auf die unrichtige Beratung reichen für sich allein zur Begründung der Haftung nicht aus.

Anders verhält es sich aber dann, wenn zwar bezüglich eines bestimmten Risikos keine Aufklärungspflicht bestand, die Verletzung anderer Informationspflichten aber dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Vermögen des Anlegers bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte. In solchen Fällen ist anzunehmen, dass sich der Schutzzweck der verletzten Informationspflicht auch auf diese wahrscheinlicher gewordenen Folgerisiken bezieht. Die (objektive) Risikoerhöhung - anders gewendet: die konkrete Gefährlichkeit der unrichtigen Beratung auch in Bezug auf jenes Risiko, über das bei isolierter Betrachtung nicht aufzuklären war - ist zusammen mit der schuldhaften Beeinträchtigung der Willensfreiheit und der Verursachung des Schadens ein ausreichender Grund für die Bejahung der Haftung.

Ähnliche Erwägungen lagen offenkundig auch den Entscheidungen 2 Ob 2107/96h, 4 Ob 353/98k und 8 Ob 132/10k zu Grunde. Denn auch dort hatte eine unrichtige Aufklärung über eine bestimmte Anlage die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des dann tatsächlich eingetretenen Risikos erhöht. Das gilt insbesondere für den in 8 Ob 132/10k beurteilten Sachverhalt: Wie auch im vorliegenden Fall hatte der Berater dort den unrichtigen Eindruck erweckt, eine Anlage in Zertifikaten der M***** E***** L***** sei gleich sicher wie jene auf einem Sparbuch. Das veranlasste die Anlegerin zu einer Entscheidung für diese Zertifikate, was das - bei Sparbüchern nicht vorhandene - Risiko eines Schadens durch Kursmanipulationen überhaupt erst begründete.

Nach Auffassung des Senats ist es für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs unerheblich, ob der Anleger Naturalrestitution oder - nach Verkauf der Papiere - den Ersatz des rechnerischen Schadens begehrt. Denn Wendehorst zeigt zutreffend auf, dass tragende Gründe für eine Verschiedenbehandlung nur aufgrund der Modalitäten der Schadensabwicklung fehlen. Dass der in der Beeinträchtigung der Willensfreiheit und im Erwerb nicht gewollter Papiere liegende „reale“ Schaden für sich allein nicht ausreichen kann, die Haftung für Schäden zu begründen, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Verhaltenspflicht liegen, entspricht auch der Rsp zum Arzthaftungsrecht.

Das Schadenersatzrecht führt daher in Anlegerfällen zu anderen Ergebnissen als die vom Eintritt eines Vermögensnachteils (rechtlich) unabhängige Irrtumsanfechtung. Darin liegt aber entgegen Graf kein Wertungswiderspruch, weil die Anfechtung einerseits im Regelfall früher verjährt (§ 1487 ABGB) und andererseits keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Veranlagungsgewinne begründet.

Auch Wendehorst bejaht eine Haftung für Risiken, über die nicht aufgeklärt werden musste, wenn es sich dabei um „Folgerisiken“ eines aufklärungspflichtigen Risikos handle. Sie grenzt solche Folgerisiken allerdings von bloß „erhöhten“ Risiken ab, die wie eine Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten und Zufall - ihrer Auffassung nach daher mit Schadensteilung - zu behandeln seien. Eine solche Differenzierung ist aber nach Auffassung des Senats nicht angebracht. Denn abgesehen von den praktischen Problemen bei der (subtilen) Abgrenzung zwischen einem adäquaten Folgerisiko und einem (bloß) erhöhten Risiko berücksichtigt sie nicht, dass die schuldhafte Beeinträchtigung der Willensfreiheit, die dadurch verursachte Erhöhung des (anderen) Risikos und die - entgegen einer missverständlichen Formulierung Wendehorsts - in den hier diskutierten Fällen jedenfalls zu bejahende Kausalität ausreichende Elemente für die Begründung der Haftung sind.

Im konkreten Fall lag eine solche Risikoerhöhung vor. Der Berater erweckte den unrichtigen Eindruck, der Erwerb von handelbaren Anteilen an einer nicht dem Unionsrecht unterliegenden Kapitalgesellschaft sei eine Anlage, die in Bezug auf ihre Sicherheit einem Bausparvertrag oder einem Rentenfonds entspreche. Das Risiko einer - hier behaupteten - Kursmanipulation durch das Management der Gesellschaft ist aber beim Erwerb solcher Anteile deutlich höher als bei Bausparverträgen oder Rentenfonds, bei denen ein relevanter Kurs entweder nicht besteht oder jedenfalls geringeren Schwankungen und Beeinflussungsmöglichkeiten unterliegt als bei handelbaren Unternehmensanteilen. Der Berater hat daher durch seine Fehlberatung das Risiko der Anleger deutlich erhöht, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden. Aus diesem Grund ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann für den gesamten Schaden gegeben, wenn die Behauptungen der Beklagten zu den Ursachen der Kursverluste zutreffen sollten.

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