Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht
GZ 13 Os 113/08d, 27.08.2008
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Veruntreuung schuldig erkannt.
OGH: Die dagegen allein aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie mit ihrer Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe, der auf dieser Argumentation aufbauenden Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 41 StGB und der Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht bzw einem Vorgehen nach "§ 43a Abs 1 bis 3" StGB keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafzumessungsvorschriften aufzeigt, sondern bloß Berufungsgründe zur Darstellung bringt.