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VwGH: Verordnung gem § 14 Abs 1 AWG – Feststellungsbescheid gem § 6 Abs 5 AWG (iZm VerpackVO)

Der Begriff "inwieweit" im § 6 Abs 5 AWG ist gleich bedeutend mit "in welchem Umfang" zu verstehen; mit der Feststellung einer Verpackung als "langlebig" iSd Anlage 2 der VerpackVO erfolgt durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 1 leg cit implizit auch eine Feststellung "inwieweit" (also "in welchem Umfang") iSd § 6 Abs 5 AWG diese "langlebigen Verkaufsverpackungen" von der VerpackVO erfasst sind

27. 07. 2011
Gesetze: § 6 Abs 5 AWG, VerpackVO
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Feststellungsbescheid, Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung, Zweifel inwieweit eine Sache einer Verordnung gem § 14 Abs 1 unterliegt

GZ 2009/07/0203, 26.05.2011

Die bf Partei vertritt die Rechtsansicht, dass das Wort "inwieweit" in § 6 Abs 5 AWG gleich bedeutend mit "in welchem Umfang" sei. Damit fielen unter diese Bestimmung somit auch Fälle, in denen zwar nicht zweifelhaft sei, dass ein Produkt eine Verpackung iSd VerpackVO sei, wohl aber begründete Zweifel bestünden, in welchem Umfang es den darin festgelegten Pflichten unterliege.

VwGH: Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gem § 14 Abs 1 AWG unterliegt, hat nach § 6 Abs 5 AWG der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Verpackungsverordnung ist den Verordnungen gem § 14 Abs 1 AWG zuzurechnen.

In den Materialien heißt es iZm § 6 Abs 5 AWG, dass im "Hinblick auf die Rechtssicherheit" für alle "produktbezogenen Regelungen" gem § 14 Abs 1 AWG Feststellungsbescheide vorgesehen seien.

Im Hinblick auf die VerpackVO ist damit die Feststellung gemeint, ob eine Sache eine Verpackung iSd Begriffsbestimmung des § 2 VerpackVO ist. Ein solcher Antrag wurde indessen von der bf Partei nicht gestellt.

Dieser ist zwar zuzugestehen, dass der Begriff "inwieweit" im § 6 Abs 5 AWG gleich bedeutend mit "in welchem Umfang" zu verstehen ist. Die bf Partei beantragte jedoch keine Feststellung darüber, in welchem Umfang die im Antrag vom 11. August 2009 genannten "Kartons, Selbstklebebänder, Einwegplatten (inkl Unterlegsfolie und Deckfolie), Stretchfolien, aber auch durchaus Kunststoff- oder Metallumgreifungsbänder inkl Verschlüsse, Palettenhauben etc. …" der VerpackVO unterliegen würden.

Sie wollte vielmehr festgestellt wissen, dass durch die Übergabe der näher bezeichneten Verpackungsabfälle an einen iSd § 24 AWG zur Sammlung und Behandlung berechtigten Entsorger zu diesem Zweck die in § 3 VerpackVO festgelegten Pflichten erfüllt seien (Antrag 1) und dass dies auch dann gelte, wenn etwa einem Lieferanten bestätigt würde, dass die Verpackungsabfälle einem solchen Entsorger zu diesem Zweck übergeben würden (Antrag 2).

Die bf Partei wollte somit festgestellt wissen, dass durch näher definierte Handlungen den Pflichten des § 3 VerpackVO entsprochen worden sei. Ein solches Begehren kann indessen nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 5 AWG sein.

Mit ihren Ausführungen in ihrem Antrag vom 8. November 2009 und jenen in der Beschwerde, wonach nicht angenommen werden dürfe, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes "inwieweit" eine überflüssige Formulierung verwendet habe, missversteht die bf Partei das Verhältnis des Wortes "inwieweit" in § 6 Abs 5 AWG zu den Bestimmungen der VerpackVO.

So enthält die Anlage 2 zur VerpackVO eine Definition von "langlebigen Verpackungen".

Nach § 7 Abs 1 VerpackVO unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen iSd Anlage 2 hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs 1 letzter Satz, Abs 4, 6 und 9, und dem § 4 (vgl auch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 2 VerpackVO betreffend mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen verunreinigten Verpackungen und § 6 Abs 1 leg cit, welche den sachlichen Anwendungsbereich der VerpackVO iZm der Förderung von Mehrweggebinden einschränkt).

Mit der Feststellung einer Verpackung als "langlebig" iSd Anlage 2 der VerpackVO erfolgt durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 1 leg cit implizit auch eine Feststellung "inwieweit" (also "in welchem Umfang") iSd § 6 Abs 5 AWG diese "langlebigen Verkaufsverpackungen" von der VerpackVO erfasst sind. Die Feststellung einer Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 kommt damit jenem Anwendungsfall gleich, der in § 6 Abs 5 AWG mit den Worten "inwieweit eine Sache" der VerpackVO unterliegt, umschrieben ist.

Damit erhält die zweite Alternative des § 6 Abs 5 AWG durch die VerpackVO einen eigenen Anwendungsbereich, der von jenen Fallgruppen abweicht, bei denen festzustellen ist, ob eine Sache der VerpackVO unterliegt. Mit diesem Auslegungsergebnis wird dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt, dass er überflüssige Normen schafft. Angesichts des dargestellten Inhaltes der VerpackVO haben die beiden Alternativen des § 6 Abs 5 AWG ("ob oder inwieweit eine Sache") einen selbständigen, voneinander getrennten Anwendungsbereich.

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