Aus dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes kann eine Befangenheit des entscheidenden Organwalters nicht geschlossen werden; vielmehr ist ein solches öffentliches Interesse eine Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten
GZ 2007/07/0066, 26.01.2011
VwGH: Mit ihrem auf § 7 Abs 1 Z 3 AVG - nach dieser Bestimmung haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen - abzielenden Beschwerdevorbringen legen die bf Parteien keine Umstände dar, die die Annahme einer Befangenheit der LH als gerechtfertigt erscheinen ließen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Ausführungen der LH auf Seite 22 des angefochtenen Bescheides nicht um "propagandistische Formulierungen", sondern um die Zusammenfassung ihrer Erwägungen im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zwangsrechtseinräumung. Zu einer Zusammenfassung ihrer Erwägungen und Beurteilung in der Begründung des Bescheides war die LH gem § 60 AVG verpflichtet. Auch aus dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes kann eine Befangenheit des entscheidenden Organwalters nicht geschlossen werden. Vielmehr ist ein solches öffentliches Interesse eine Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten.