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Verkehrsrecht

VwGH: Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes im internationalen Straßenverkehr – Verjährung gem § 28 Abs 10 AZG und § 27 Abs 5 ARG

Für die Eignung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung kommt es nicht darauf an, ob darin die Angabe enthalten ist, dass die angenommene Übertretung von Arbeitszeitvorschriften im internationalen Straßenverkehr begangen wurde; diese zum AZG ergangene Judikatur ist auch auf das ARG zu übertragen

27. 07. 2011
Gesetze: § 28 AZG, § 27 ARG, § 32 Abs 2 VStG
Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Arbeitsruherecht, internationaler Straßenverkehr, Verjährung, Verfolgungshandlung

GZ 2009/11/0067, 29.03.2011

Mit Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 30. Juni 2008 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 VStG nach außen berufenes Organ der Ö GmbH mit Sitz in S zu verantworten, dass näher genannte - insgesamt 65 - Arbeitnehmer der Ö GmbH, wie durch Kontrolle der digitalen Lenkzeitaufzeichnungen festgestellt wurde, als Lenker von Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen im Straßenverkehr von November 2007 bis März 2008 zu näher umschriebenen gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden seien.

VwGH: § 28 Abs 10 AZG sieht vor, dass für Verstöße gegen die in § 28 Abs 3 bis 6 AZG angeführten Rechtsvorschriften - darunter die im Beschwerdefall einschlägigen - im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs 2 VStG ein Jahr beträgt. § 27 Abs 5 ARG sieht in gleicher Weise vor, dass für Verstöße gegen die in Abs 2 genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs 2 VStG ein Jahr beträgt.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Auffassung, eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, habe sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen und damit auch darauf, ob die Lenker im internationalen oder im innerstaatlichen Straßenverkehr herangezogen wurden. Sowohl in der an den Mitbeteiligten gerichteten Aufforderung der Erstbehörde zur Rechtfertigung vom 11. April 2008 (samt Berichtigung vom 22. April 2008) als auch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei jedoch lediglich ausgeführt, dass die Lenker "im Straßenverkehr" herangezogen worden seien. Da - auch unter Zugrundelegung einer einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist - das angeführte Tatbestandsmerkmal betreffend die Unterscheidung zwischen internationalem und innerstaatlichem Straßenverkehr nicht im Rahmen einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung vorgeworfen worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Mit dieser Begründung gibt die belangte Behörde, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, zu erkennen, dass sie die Rechtslage verkannt hat.

Der VwGH vertritt in seiner jüngeren Judikatur die Auffassung, dass es für die Eignung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung nicht darauf ankommt, ob darin die Angabe enthalten ist, dass die angenommene Übertretung von Arbeitszeitvorschriften im internationalen Straßenverkehr begangen wurde. Diese zum AZG ergangene Judikatur ist auch auf das ARG zu übertragen.

Im Beschwerdefall wurde als frühester Tatzeitpunkt der 12. November 2007 angenommen. Die an den Mitbeteiligten gerichtete Aufforderung der Erstbehörde wurde nach der unbedenklichen Aktenlage am 17. April 2008 abgefertigt, die Berichtigung derselben ist dem Mitbeteiligten am 24. April 2008 zugegangen, seine Einvernahme als Beschuldigter erfolgte am 5. Mai 2008, somit jedenfalls innerhalb von sechs Monaten ab der ersten angenommenen Tat. Unstrittig enthielt die Aufforderung zur Rechtfertigung bereits sämtliche Angaben betreffend die Lenker und die auf den digitalen Lenkzeitaufzeichnungen beruhenden Fahrtdaten. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hat demnach - vor dem Hintergrund der dargestellten hg Judikatur - jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine geeignete Verfolgungshandlung stattgefunden.

Die dennoch wegen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

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