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Verkehrsrecht

VwGH: Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung einer Stiegenanlage nach § 93 Abs 4 StVO - zum Begriff „öffentlicher Verkehr“

Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend; Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen; maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisses am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche

27. 07. 2011
Gesetze: § 93 StVO, § 1 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Pflichten der Anrainer, Räumpflicht, öffentlicher Verkehr, Stiegenanlage

GZ 2010/02/0250, 27.05.2011

VwGH: Gem § 93 Abs 1 erster Satz StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Gem § 93 Abs 4 StVO hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs im Einzelfall durch Bescheid ua Einschränkungen der Verpflichtung nach Abs. 1 auszusprechen.

In der Beschwerde wird ua eingewendet, die gegenständliche Stiegenanlage sei niemals ihrer ursprünglichen Widmung als öffentliches Gut entsprechend verwendet worden und es entspreche daher nicht den Erfordernissen des Fußgängerverkehrs, dass diese Stiegenanlage vom Bf winterlich betreut werden müsse. Da auf der gegenständlichen Stiegenanlage "kein öffentlicher Verkehr" stattfinde, sondern sie lediglich von zwei privaten Anrainern genützt werde, sei die Abweisung des Antrages des Bf unter Bezugnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs unzulässig und sohin rechtswidrig.

In Anbetracht der in § 93 Abs 4 StVO angeführten Möglichkeit der Einschränkung der winterlichen Betreuungspflicht habe die Behörde weiters die Möglichkeit gehabt, die in Abs 1 leg cit bezeichneten Zeiten bzw Verrichtungen entsprechend einzuschränken, was zumindest zu einer teilweisen Stattgebung des Antrages geführt hätte.

Nach der hg Rsp ist für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisses am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.

Unter diesen Gesichtspunkten vermag der Bf nichts Wesentliches gegen die im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der gegenständlichen Stiege im Hinblick auf die Benutzbarkeit durch jedermann unter den gleichen Bedingungen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, vorzubringen, zumal es insbesondere nicht auf das Eigentum an dieser Fläche ankommt. Da es auf die tatsächliche Benutzbarkeit dieser Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen ankommt und auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese Stiege nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung nicht freisteht, vermag die Behauptung, es finde auf dieser Stiege "kein öffentlicher Verkehr" statt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die "nicht widmungsgemäße Verwendung der Stiegenanlage als öffentliches Gut" im Lichte der hg Judikatur kein Kriterium für die Beurteilung als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO ist, brauchte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auch nicht näher auseinanderzusetzen und war es auch nicht erforderlich, weitere Verwaltungsakten zum Beleg dieser Behauptung der Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens beizuschaffen.

Insoweit der Bf einwendet, es hätte seinem Antrag durch Einschränkung der winterlichen Betreuungspflicht zumindest teilweise stattgegeben werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf findet, dass er seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung der Stiegenanlage auf eine allfällige Teilräumung des von ihm zu betreuenden Teils der Stiegenanlage eingeschränkt hätte.

Wenn der Bf sich auch vor dem VwGH darauf beruft, dass dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks eine Ausnahme von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung eines Teils der gegenständlichen Stiegenanlage bewilligt worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einschlussweise ausführt, dass die der Nachbarin auf der gegenüberliegenden Seite der Stiege gewährte Befreiung von der winterlichen Räumpflicht für die dortige Hälfte der Stiegenbreite im selben Umfang auch für den Bf gilt, zumal die belangte Behörde vom Entfall der Räumpflicht im Winter für diesen Teil der Stiege schlechthin ausgeht. Ergänzend wird angemerkt, dass nach der Aktenlage hinsichtlich der zweiten Hälfte der Stiegenbreite die Nachbarin ebenso wie der Bf nicht von der Räumpflicht befreit wurde. Es ist daher angesichts der iSd § 93 StVO dargelegten Notwendigkeit der Beibehaltung der Räumpflicht hinsichtlich eines Teils der Stiege im Winter für die an das Grundstück des Bf angrenzende Hälfte der Stiegenbreite keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

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