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Arbeitsrecht

VwGH: Nachzahlung rechtswidrig zurückgehaltener Gehaltsbestandteile des Beamten - Verzugszinsen im Verwaltungsverfahren durchsetzbar?

Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies zB in § 94 Abs 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist)

27. 07. 2011
Gesetze: § 1000 ABGB
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Gehaltsrecht, Verzugszinsen, Verwaltungssache

GZ 2010/12/0113, 29.06.2011

VwGH: Wie der VwGH in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1959, 666/58 = Slg 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das AHG ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen.

Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies zB in § 94 Abs 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat.

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