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Sozialrecht

VwGH: Beitragsgrundlage gem § 25 GSVG iZm Lizenzeinkünften

Die Anwendung einer einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung ändert nichts an der Zuordnung der jeweiligen Einkünfte zu einer bestimmten der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit

27. 07. 2011
Gesetze: § 25 GSVG, § 38 EStG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Beitragsgrundlage, Lizenzeinkünfte

GZ 2008/08/0103, 25.05.2011

Strittig ist, ob bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen des Bf nach § 25 GSVG für das Jahr 2005 die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltenen Lizenzeinkünfte zu verringern gewesen wäre.

Die Beschwerde macht geltend, die Einkünfte aus Lizenzgebühren wären vor der Ermittlung der Beitragsgrundlagen auszuscheiden gewesen, weil diese Einkünfte nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammten und iZm diesen Einkünften keine betriebliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass diese an die Feststellung und Zuordnung der Einkünfte durch die Abgabebehörde im Einkommensteuerbescheid gebunden sei, sei unrichtig, da die belangte Behörde in Kenntnis der gesamten Einkünfte des Bf verhalten und in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls durch Anfrage an den Bf die maßgeblichen Grundlagen zu ermitteln und festzustellen, welche Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrühren würden. Die belangte Behörde sei in diesem Umfang daher nicht an die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart im jeweiligen Einkommensteuerbescheid gebunden. Die Einkünfte aus Lizenzgebühren seien passiv und setzten keine betriebliche Tätigkeit, etwa im Rahmen der §§ 22 EStG, voraus. Die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechende Erhebungen zu führen und festzustellen, dass der Bf diesbezüglich keine betrieblichen Tätigkeiten entfalte.

VwGH: Gem § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gem § 2 Abs 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gem § 4 Abs 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG.

Unstrittig ist, dass der Bf im Jahr 2005 auf Grund seiner aufrechten Gewerbeberechtigungen nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert war. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen waren daher die aus dieser Erwerbstätigkeit - eine weitere die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit wurde vom Bf weder behauptet noch ergeben sich, ungeachtet der teilweise auf § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gestützten Erwägungen der belangten Behörde, dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten - erzielten Einkünfte iSd EStG heranzuziehen.

Wie sich aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf für das Jahr 2005 sowie dem Datenkorb für dessen Einkommensteuererklärung 2005 ergibt, hat der Bf die hier strittigen Lizenzeinkünfte als Teil der Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden angegeben; die Lizenzeinkünfte sind nur insoweit gesondert ausgewiesen, als dafür die Tarifbegünstigung gem § 38 EStG geltend gemacht wurde. Die Anwendung einer einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung ändert aber nichts an der Zuordnung der jeweiligen Einkünfte zu einer bestimmten der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Bf diese Lizenzeinkünfte zurecht seinen aus der die Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zugerechnet hat, sodass diese von der belangten Behörde als Einkünfte (iSd EStG) aus der der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit beurteilt wurden. Daran vermag die im Beitragsverfahren erhobene bloße - nicht näher substantiierte - Behauptung, es würde sich dabei nicht um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb handeln, nichts zu ändern.

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