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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 WaffG

Besteht eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG, liegt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht etwa im Ermessen der Behörde; diese hat auch keine Abwägung mit beruflichen Interessen des von der Verhängung eines Waffenverbots Betroffenen vorzunehmen

27. 07. 2011
Gesetze: § 12 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, bestimmte Tatsachen, mehrfache Gewalttätigkeiten

GZ 2008/03/0011, 18.05.2011

VwGH: Gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach stRsp des VwGH dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen.

Der VwGH hat bereits mehrfach betont, dass Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen kann. In Anbetracht der mehrfachen Gewalttätigkeiten des Bf kann nicht gesagt werden, dass die Schwere des Eingriffs gegenüber dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe unverhältnismäßig wäre.

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