Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der das Parteiengehör nicht eingeräumt werden muss
GZ 2011/04/0116, 22.06.2011
VwGH: Beim Gesamtwert von EUR 1,2 Mio fällt die gegenständliche Vergabe gem § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 (die Z 1 ist hier im Hinblick auf den Auftraggeber nicht einschlägig) jedenfalls in den Oberschwellenbereich. Soweit die Beschwerde meint, es hätte ihr zur Frage, ob die Aufträge als solche im Oberschwellenbereich anzusehen seien, das Parteiengehör eingeräumt werden müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine Rechtsfrage handelt, zu der das Parteiengehör nicht eingeräumt werden muss.