Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen; da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der §§ 8 iVm 4 BewG als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach § 8 Abs 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", dh mit dem Ableben der Erstübergeberin
GZ 2010/16/0060, 25.11.2010
VwGH: Nach § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht nach Abs 2 leg cit die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Nach § 1 Abs 1 BewG gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Fonds.
Nach § 4 BewG werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Die §§ 4 bis 7 gelten nach § 8 BewG auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist.
Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen. Da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der §§ 8 iVm 4 BewG als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach § 8 Abs 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", dh mit dem Ableben der Erstübergeberin.
Somit ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von einem Entstehen der Steuerschuld erst mit dem Ableben der Erstübergeberin aus.