Eine zivilrechtliche Vereinbarung auf Übernahme der Kosten ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme
GZ 2008/07/0010, 26.05.2011
Der Bf bringt vor, die Marktgemeinde W habe sich bereit erklärt, die Kosten der Entsorgung der "Altautos" zu übernehmen, sodass diese Kosten dem Bf nicht angelastet und vorgeschrieben werden dürften.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass sich die bekämpfte bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme auf § 11 Abs 1 VVG, wonach die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last fallen, gründet. Dabei ist eine zivilrechtliche Vereinbarung, wie sie vom Bf behauptet wurde, nicht zu berücksichtigen und daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme. Diese sind vom Bf als "Verpflichteter" der Beseitigungsaufträge vom 2. und 4. Februar 1999, gegen den auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Verjährungseinwand des Bf zu entgegnen, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Vorschriften hier keine Anwendung finden.