Soweit sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde regelmäßig auch Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 ZustellG zu sein
GZ 2011/08/0084, 25.05.2011
VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach § 10 Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt gem § 88 Abs 9 WTBG diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf eine meritorische Entscheidung über seine Berufung verletzt und vermeint, dass die belangte Behörde rechtsirrig angenommen habe, dass bei Berufung der X-Steuerberatungs-Partnerschaft auf eine Vollmacht auch vom Vorliegen einer Zustellvollmacht auszugehen gewesen sei, und es weiters verabsäumt habe, eine Abklärung des Umfanges der Vertretungsvollmacht herbeizuführen.
Er bringt gegen die Vermutung des Vorliegens einer Zustellvollmacht vor, dass - im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Notaren - bei Wirtschaftstreuhändern die Vollmachtsübernahme bzw -erteilung regelmäßig nicht auf ein konkretes Verfahren bzw einen konkreten Rechtsstreit beschränkt, sondern als "Dauervertretung" gegenüber "den (Abgaben)behörden" angelegt sei und seitens der Abgabebehörden in Bezug auf die Vollmachten von Wirtschaftstreuhändern die Erteilung auch einer Zustellvollmacht in keinem Fall vermutet, sondern ganz im Gegenteil eine Zustellung an Wirtschaftstreuhänder nur und erst dann vorgenommen werde, wenn der Wirtschaftstreuhänder dezidiert erkläre, dass eine Bevollmächtigung im konkreten Einzelfall auch eine Zustellvollmacht mitumfasse.
Dem steht zunächst entgegen, dass nach der Rsp des VwGH - worauf die belangte Behörde zu Recht verwiesen hat - die allgemeine Vertretungsmacht iSd § 10 AVG (also die Ermächtigung im Namen der Partei und mit Wirkung für die Partei in einem vom AVG beherrschten Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen zu setzen) eine Zustellungsbevollmächtigung inkludiert, zumal § 10 selbst eine Ausnahme insoweit nicht vorsieht. Soweit sich daher ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde regelmäßig auch Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 ZustellG zu sein.
Entgegen der Auffassung des Bf kommt es für diese Wirkung nicht darauf an, welche Vollmachtsformulare für die Erteilung einer Vollmacht an einen Wirtschaftstreuhänder üblicherweise in dessen Kanzlei verwendet werden und ob die Zustellungsbevollmächtigung auf solchen Formularen typischerweise gestrichen wird. Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird.
Im Übrigen übersieht der Bf, dass nach den in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde der auf der vorgelegten Vollmachtsurkunde gestrichene Passus nur die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde betrifft und die Streichung daher auch aus diesem Grund ins Leere geht: Einerseits sind Sozialversicherungsbeiträge von Abgaben wesensmäßig verschieden und anderseits ging es in diesem Verfahren um die Feststellung der Versicherungspflicht. Die in diesem Verfahren tätig gewesenen Behörden sind daher nicht als Abgabenbehörden tätig geworden.