Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels analog § 81 Z 2 EO könnte nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen
GZ 3 Ob 198/10d, 09.06.2011
OGH: Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist nicht Gegenstand einer Prüfung im Bewilligungsverfahren. Im Fall der Exekution nach § 355 EO muss der Betreibende konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat. Im Rahmen der Bewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen ist dann nur zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist, nicht hingegen, ob das behauptete Vorbringen auch den Tatsachen entspricht, also richtig ist. Ein Strafantrag ist nur abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen soll aber bei einer Verpflichtung im Exekutionstitel zu einer nach der Rechtsordnung verbotenen oder nicht erzwingbaren Leistung bestehen. Dies stehe der Bewilligung der Exekution entgegen. Diese Ansicht wird mangels Regelung in der EO aus § 81 Z 2 EO abgeleitet, der (nur) für ausländische Exekutionstitel festhält, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels zu versagen ist, wenn dadurch eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist. Dabei handelt es sich um einen wohl überaus seltenen Unterfall des ordre public, gegen den dann verstoßen wird, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare (ausländische) Rechtsgedanken zugrundeliegen und daher die Vollstreckbarerklärung mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Das wird erst bei einem Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen, etwa bei einem Eingriff in elementare (verfassungsrechtlich geschützte) Grundrechte der unterlegenen Partei in sittenwidriger Weise angenommen.
Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels im Wege der Analogie könnte daher nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen.