Bei der Lösung eines konkreten Falls ist nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende als Vertreter eines bestimmten Arbeitgebers aufgetreten ist; wenn mehrere Personen Arbeitgeberfunktion wahrnehmen, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung iSd Arbeitsvertragsrechts zu schließen
GZ 9 ObA 71/11y, 28.06.2011
OGH: Nach stRsp ist der Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert; vielmehr ist bei der Lösung eines konkreten Falls nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende als Vertreter eines bestimmten Arbeitgebers aufgetreten ist. Wenn mehrere Personen Arbeitgeberfunktion wahrnehmen, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung iSd Arbeitsvertragsrechts zu schließen.
Das OLG ist unter Heranziehung dieser Grundsätze zur Beurteilung gelangt, dass die Beklagte als Arbeitgeber anzusehen ist. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei dieser Beurteilung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist. Eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht ersichtlich, war doch die Beklagte in der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses unklaren Situation die einzige, auf deren Briefpapier konkrete Erklärungen abgegeben wurden. Die Ausführungen der Revision, dass die konkreten Arbeitsanordnungen von den Disponenten der mit der beklagten Speditionsgesellschaft verbundenen Güterverkehrsgesellschaft getroffen wurden, stehen dem nicht entgegen. Dass später einmal die Güterverkehrsgesellschaft als Arbeitgeberin bezeichnet wurde bzw bei einer dritten Gesellschaft in den Niederlanden ein Arbeitsvertrag begründet werden sollte, ändert daran nichts. Ist doch auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags und des konkreten Dienstantritts abzustellen.
Entgegen den Ausführungen der Revision wurde auch nicht festgestellt, dass der Gesprächspartner des Klägers der Personalchef der Güterverkehrs GmbH war, sondern, dass dieser Personalchef bei dieser Gesellschaft beschäftigt war. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass dieser Personalchef die Gespräche für verschiedenste Gesellschaften des Konzerns führte.