§ 2 Abs 3 Z 1 UWG verlangt in materieller Hinsicht neben der Eignung, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, eine nach den tatsächlichen Verhältnissen gegebene Verwechslungsgefahr
GZ 17 Ob 17/11s, 21.06.2011
OGH: Der Senat hat sich erst jüngst (Entscheidung vom 10. 5. 2011, 17 Ob 10/11m) mit den auch im Anlassfall betroffenen Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs 3 Z 1 UWG auseinandergesetzt und ist davon ausgegangen, dass diese Bestimmung in materieller Hinsicht neben der Eignung, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, eine nach den tatsächlichen Verhältnissen gegebene Verwechslungsgefahr verlangt.