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Strafrecht

OGH: Vortrag des erheblichen Inhalts der Aktenstücke gem § 252 Abs 2a StPO

Die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO zu Gunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist ua an die Zustimmung des Angeklagten gebunden, die aus dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden kann

27. 07. 2011
Gesetze: § 252 Abs 2a StPO
Schlagworte: Vortrag des erheblichen Inhalts der Aktenstücke, Zustimmung des Angeklagten, Fernbleiben von der Hauptverhandlung

GZ 15 Os 41/11k, 04.05.2011

OGH: In der Hauptverhandlung (am 15. April 2010) wurden Aktenstücke (Anzeige ON 2, Vernehmung des Angeklagten im Rechtshilfeweg S 61 sowie Strafregisterauskunft ON 24) „gemäß § 252 Abs 2a StPO einvernehmlich dargestellt und verlesen“ (S 137), obwohl die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO zu Gunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ua an die Zustimmung des Angeklagten gebunden ist, die aus dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden kann.

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