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Strafrecht

OGH: § 43 Abs 2 StPO - Ausgeschlossenheit von Richtern

Der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 2 StPO wird auch durch die Fällung eines (später kassierten) Abwesenheitsurteils verwirklicht

27. 07. 2011
Gesetze: § 43 Abs 2 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, kassiertes Abwesenheitsurteil

GZ 15 Os 41/11k, 04.05.2011

OGH: Nach § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter (außerdem) vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde, was (anders als nach § 68 Abs 2 StPO aF) mithin auch in Bezug auf Urteile zutrifft, die aufgrund eines gegen die Verurteilung in Abwesenheit erhobenen Einspruchs (hier: § 478 Abs 1 StPO) kassiert worden sind.

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