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Zivilrecht

OGH: Scheidung einer Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung (hier: iZm Eheverfehlungen nach eingetretener Zerrüttung)

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist deren unheilbare Zerrüttung; dies ist dann der Fall, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft objektiv - zumindest bei einem der Ehepartner auch subjektiv - zu bestehen aufgehört hat; dafür müssen die gesetzten Verfehlungen objektiv schwer sein und subjektiv als ehezerstörend empfunden werden; ein Ehebruch, der nach der unheilbaren Ehezerrüttung begangen wurde, spielt keine entscheidende Rolle

27. 07. 2011
Gesetze: § 49 EheG, § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, unheilbare Zerrüttung, Eheverfehlungen nach eingetretener Zerrüttung

GZ 2 Ob 31/11i, 30.05.2011

Die Klägerin macht geltend, dass, wenn man schon ihre außereheliche Beziehung ab Sommer 2006 trotz angenommener vollständiger Ehezerrüttung ab Herbst 2004 als rechtserhebliche Eheverfehlung berücksichtige, dies auch für die im Zeitraum ab 2005 begangenen Eheverfehlungen des Beklagten iZm der Krebserkrankung der Klägerin gelten müsse, die erst der Anlass dafür gewesen seien, dass sie sich dem Bekannten zugewandt habe.

OGH: Das Erstgericht stützte sich bei seinem Verschuldensausspruch auf die Entscheidung 8 Ob 597/92, wonach die Partner auch nach Erreichung eines gewissen Zerrüttungsgrads einander weiterhin anständig begegnen und die eheliche Treue einhalten müssen. Bereits in 1 Ob 838/82 sowie in 5 Ob 517/88 wurde aber ausgesprochen, dass ein Ehebruch, der nach der Ehezerrüttung begangen wurde, keine entscheidende Rolle spielt.

Die vom Erstgericht zitierte Judikatur wäre nur dann heranzuziehen, wenn die davor gesetzten Eheverfehlungen zwar zu einer Zerrüttung, aber eben noch nicht zu einer unheilbaren Zerrüttung geführt haben.

Dies muss umso mehr seit dem EheRÄG 1999 gelten, mit dem der Ehebruch als absoluter Scheidungsgrund aufgegeben wurde.

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist deren unheilbare Zerrüttung. Dies ist dann der Fall, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft objektiv - zumindest bei einem der Ehepartner auch subjektiv - zu bestehen aufgehört hat. Dafür müssen die gesetzten Verfehlungen objektiv schwer sein und subjektiv als ehezerstörend empfunden werden.

War daher die Ehe, wie die Vorinstanzen angenommen haben, bereits 2004 objektiv unheilbar zerrüttet, was nach den Feststellungen auch von beiden Streitteilen so empfunden wurde, spielen nicht nur die nachfolgende Vernachlässigung der Klägerin während ihrer Krebserkrankung durch den Beklagten sondern auch der Ehebruch der Klägerin keine entscheidende Rolle mehr. Es bleiben dann die festgestellten häufigen Streitigkeiten, deren Ausgangspunkt nicht festgestellt werden konnte, die im Laufe der Zeit häufiger und heftiger wurden, und die Tatsache, dass Urlaube nicht mehr gemeinsam verbracht wurden bzw im letzten kaum ein Wort gewechselt wurden.

Bei der Ablehnung sexueller Kontakte seitens der Klägerin und der Aufgabe eines gemeinsamen Schlafzimmers 2004/2005 ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich bereits im Jahr 2003 einer Unterleibsoperation unterziehen musste und auch im Jahr 2004 gesundheitliche Probleme hatte.

Schon diese verbleibenden Eheverfehlungen haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe in subjektiver und objektiver Hinsicht geführt. Da der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nur in Frage kommt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt und der erhebliche graduelle Unterschied zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen augenscheinlich hervortritt, ein solcher erheblicher Unterschied nach den Feststellungen aber nicht ersichtlich ist, war der Verschuldensausspruch auf ein gleichteiliges Verschulden zu korrigieren.

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