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Zivilrecht

OGH: Schadenersatzansprüche - Legalzession iSd § 67 VersVG

Der Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht; bei Versicherung auf fremde Rechnung erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten

27. 07. 2011
Gesetze: § 67 VersVG, §§ 74 ff VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Schadenersatzansprüche, Legalzession, Versicherung für fremde Rechnung

GZ 2 Ob 112/10z, 22.06.2011

OGH: § 67 VersVG normiert in Abs 1, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraus, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht. Der Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht. Bei Versicherung auf fremde Rechnung erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten.

In der zu den Ersatzansprüchen eines durch das Unglück (Anm: Seilbahnunglück in Sölden vom 5. 9. 2005) Geschädigten ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b - sämtliche Streitteile waren neben dem Piloten als beklagte Parteien an diesem Verfahren beteiligt - hat der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sich die Versicherungsdeckung auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten erstreckt. Insoweit liegt Versicherung auf fremde Rechnung vor.

Das bedeutet nach den bisherigen Ausführungen, dass im Umfang an Geschädigte geleisteter Zahlungen nicht nur allfällige Regressansprüche des zweitklagenden Halters des Luftfahrzeugs, sondern auch solche des (mit-)versicherten Piloten im Wege der Legalzession auf die erstklagende Partei übergehen. Dies gilt auch hinsichtlich jener Leistungen, die an die im gegenständlichen Verfahren genannten Geschädigten erbracht worden sind. Es unterliegt dann aber keinem Zweifel, dass sich die erstklagende Partei im Regressprozess gegen weitere Mithaftende ein Verschulden des Piloten zurechnen lassen muss.

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