Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann
GZ 2 Ob 112/10z, 22.06.2011
OGH: Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses iSd § 9 EKHG setzt voraus, dass der Erstbeklagte „jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt“ beachtet hat. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt daher auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann.
Das Gesetz stellt, wenn es „jede gebotene Sorgfalt“ verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Auch wenn die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf, hätte nach Auffassung des Senats ein besonders sorgfältiger Seilbahnunternehmer die Transportflüge während des Seilbahnbetriebs nicht zugelassen. Dieser hätte sich vielmehr - etwa durch Nachfrage beim Piloten - von den luftfahrtrechtlichen Vorschriften Kenntnis verschafft und, wenn keine andere Flugroute möglich war, Betriebszeiten und Flüge aufeinander abgestimmt.