Bei der Beurteilung der Frage, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte, ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Täter um die konkreten Umstände hatte; das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation hätte wissen müssen
GZ 2 Ob 112/10z, 22.06.2011
OGH: Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. § 1297 ABGB legt den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab fest, dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet. Da auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist maßgeblich, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Täter um die konkreten Umstände hatte. Das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation hätte wissen müssen. Daher handelt auch fahrlässig, wer ein Verhalten für erlaubt hält, obwohl es erkennbar rechtswidrig ist; zB wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des Schadens voraussehen hätte können.
Nach den Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsleiter von der über die Sektion I der Seilbahn führenden Flugroute Kenntnis hatte oder zumindest haben musste. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er (oder ein anderer Repräsentant der erstbeklagten Partei) im Gegensatz zum Piloten nicht Adressat der einschlägigen Schutznormen war. Deren Unkenntnis ist ihm auch nicht vorwerfbar, da er in dieser Hinsicht nur dem allgemeinen, nicht aber dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterlag. Aus diesem Grund musste ihm die Rechtswidrigkeit des Überfliegens der Seilbahn auch nicht erkennbar sein. Die Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts, war für den Betriebsleiter jedenfalls in einem noch deutlich geringeren Maße gegeben, als dies für den Piloten galt. Schadensverhindernde Vorkehrungen, wie etwa die Einstellung des Seilbahnbetriebs während der Überflüge oder deren Duldung nur außerhalb des Seilbahnbetriebs, waren daher aus der gebotenen ex ante-Sicht eines Durchschnittsmenschen nicht notwendig, weshalb ihre Unterlassung noch keine den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigende Sorgfaltswidrigkeit bedeutet.