Trotz Blinken eines Fahrzeuges muss nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Fahrstreifenwechsel ohne Rücksicht auf andere Fahrzeuge gerechnet werden; der Lenker hat sich vor der Durchführung des Fahrstreifenwechsels von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers zu überzeugen
GZ 2 Ob 80/11w, 30.05.2011
Am 14. 10. 2005 ereignete sich in der Stadt Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrads und der Erstbeklagte als Lenker eines Pkws beteiligt waren. Zum Unfall kam es, weil der Kläger in einem (großen ) Kreisverkehr bei der Autobahn-Auffahrt Salzburg-Mitte vom inneren (linken) auf den äußeren (rechten) Fahrstreifen wechselte, ohne sich vorher von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers zu überzeugen. Für den im rechten Fahrstreifen (mit höherer Geschwindigkeit) fahrenden Erstbeklagten war der in Betätigung befindliche Blinker des Motorrads 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision erkennbar, als sich das Beklagtenfahrzeug noch 2 bis 3 Fahrzeuglängen hinter dem Motorrad befand. Hätte der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt stark gebremst, hätte er die Kollision verhindern können. Auf die erste Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels konnte er nicht mehr unfallvermeidend reagieren. Tatsächlich reagierte er erst auf die Kollision.
OGH: Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfüllt - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - idR nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, der Erstbeklagte sei nach Erkennbarkeit des am Motorrad des Klägers in Betätigung befindlichen Fahrtrichtungsanzeigers zu einer (allein kollisionsvermeidenden) „starken Bremsung“ nicht verpflichtet gewesen, sondern habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger vor der Durchführung des Fahrstreifenwechsels von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers überzeugt.
Wie der Kläger selbst erkennt, ist diese Rechtsansicht durch Rsp des OGH gedeckt.