Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird
GZ 2 Ob 80/11w, 30.05.2011
OGH: Mit der am 1. 3. 1989 in Kraft getretenen 15. StVO-Novelle wurde in § 7 StVO der Abs 3a eingefügt und die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 29 StVO („Überholen“) durch Bezugnahme auf diese Regelung neu gefasst. Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird. Damit wurde die Gesetzeslage an die schon damals hRsp des OGH angepasst. Diese ist daher von unveränderter Aktualität.