Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides – besteht; ein Anspruch auf Nachholung einer unterlassenen Arbeit besteht dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden
GZ 2010/07/0068, 26.05.2011
VwGH: Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs 1 leg cit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a leg cit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.
Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG erlassen werden.
Das vorliegende Verfahren wurde durch einen Antrag der mitbeteiligten Parteien als Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG ausgelöst.
In ihrer Eingabe an die BH vom 2. Jänner 2008 ersuchten die mitbeteiligten Parteien diese, tätig zu werden, "da die Uferschäden und immer wiederkehrende Überflutungen" ihrer Grundstücke "unerträglich" geworden seien.
Damit haben die mitbeteiligten Parteien eine Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG dargetan.
Dabei ist entscheidend, dass ein Anspruch auf Nachholung einer unterlassenen Arbeit dann besteht, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.